5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'530.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 2'089.35 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 483.35) auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'267.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.