1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden dem Berechtigten zurückgegeben: - 2 Holzteile eines Bilderrahmens, goldfarben Werden diese nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 15 -