7.3.2. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Aufwendungen des Privatklägers vor Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist der Beschuldigte gestützt auf die Kostennote vom 22. Juni 2022 zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'790.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die (Anschluss-) Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: