Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutgeheissen worden ist und der Beschuldigte wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'089.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 483.35) zu tragen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger das für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'267.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).