und E._____ für das Berufungsverfahren gegen alle drei Beschuldigten insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'530.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird.