Dies kann jedoch basierend auf den eingereichten Unterlagen des Privatklägers nicht abschliessend beurteilt werden. Was die geltend gemachte Genugtuung betrifft, so ist mithin aufgrund der Aussagen von A._____ anlässlich des Berufungsverfahrens unklar, ob er noch effektiv an den Folgen des Vorfalls oder vielmehr an jenen eines früher erlittenen Kriegstraumas leidet, zumal er den vorliegend zu beurteilenden Vorfall nunmehr gänzlich verharmlost (vgl. z.B. seine Aussage, die anderen hätten ihn nur «gekitzelt» und er habe keinen Schmerz verspürt).