Wie der Privatkläger ausgeführt hat und auch aus seinen eingereichten Unterlagen ersichtlich wird, ist die Unfallversicherung im Umfang von 80% für seinen (auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden) Verdienstausfall aufgekommen. Soweit der Privatkläger die übrigen 20% des Verdienstausfalles als Schadenersatz geltend macht, wäre zu prüfen, ob es sich bei der Versicherungsleistung um eine gleichwertige Regelung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR handelt bzw. ob dem Privatkläger überhaupt ein Schaden im zivilrechtlichen Sinn entstanden ist. Dies kann jedoch basierend auf den eingereichten Unterlagen des Privatklägers nicht abschliessend beurteilt werden.