Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten neutral aus. Insgesamt erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.4. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, weshalb die Freiheitsstrafe – mangels Vorliegens einer Schlechtprognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahre festzulegen ist (Art. 44 StGB).