4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht eingetragen. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten stellt jedoch den Normalfall dar und wirkt sich deshalb neutral aus (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von A._____ auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. - 11 -