Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitstrafe von 12 Monaten Freiheitstrafe auszugehen.