Die eigentlichen Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten sind nicht bekannt. Das Tatmotiv scheint aber wohl am ehesten eine Auseinandersetzung zwischen E._____ und A._____ gewesen zu sein. Dafür spricht zumindest, dass er A._____ gar nicht gekannt hat und anlässlich des Vorfalles zum ersten Mal gesehen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich aus dem Konflikt, welcher ihn nichts anging, herauszuhalten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen;