Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist insofern über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen, als dass die auf A._____ einschlagenden Beschuldigten ganz bewusst zusammengewirkt haben, um die sich so ergebende Überlegenheit ausspielen zu können. Nichts zu seinen Gunsten kann er daraus ableiten, dass er A._____ nicht alle Verletzungen eigenhändig zugefügt hat, sind ihm doch bei mittäterschaftlichem Handeln – insoweit wie vorliegend kein Exzess eines Mittäters vorliegt – die Handlungen der anderen Mittäter zuzurechnen.