Hinsichtlich der Körperverletzung ist für das Obergericht schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte mit einem Stock auf A._____ eingeschlagen hat. Im Übrigen ist zwar unklar, wer sich wie und in welcher Intensität an den Schlägen beteiligt hat. Es lässt sich einzig erstellen, dass jeder einzelne Tatbeitrag von einem gemeinsamen Vorsatz der Beschuldigten getragen wurde, womit der Beschuldigte sich die einzelnen Tatbeiträge anrechnen muss. Insbesondere ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf einen Exzess der Mittäter, welcher dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden könnte.