Sachen habe holen wollen, erscheint dies einzig und allein in Anbetracht der Uhrzeit (22:00 Uhr) abwegig. Es ist denn auch nicht erstellt, dass auch tatsächlich etwas aus der Wohnung geräumt wurde. Schliesslich erscheint auch die Behauptung, dass der Mitbeschuldigte E._____ ursprünglich geplant habe, mit G._____ mit dem Zug nach X._____ zu fahren, um seine Sachen zu räumen, wobei er unterwegs zum Bahnhof zufällig den Beschuldigten und seinen Bruder bzw. Mitbeschuldigten F._____ angetroffen hätte, welche ihm sodann angeboten hätten, ihn und G._____ mit dem Auto nach X._____ zu fahren, ebenfalls abwegig, zumal unbestritten geblieben ist, dass der letzte Zug von X.