222, 232, 244, 253, 261 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 18). Hätten die Beschuldigten sodann im Rahmen dieser Auseinandersetzung, wie sie behaupten, schlichtend eingegriffen, wäre es mit an Sicherheit nicht zum vorliegenden Verletzungsbild gekommen.