akuten Pumpenversagen des Herzens kommen können. Weiter seien auch die festgestellten Mittelgesichtsbrüche die Folge von lebensgefährlichen Handlungen, die mit erheblicher Heftigkeit ausgeführt worden seien. Das Gutachten bestätigt schliesslich – nebst dem Umstand, dass der Körper von A._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB geschädigt wurde, wobei aber (noch) keine konkrete Lebensgefahr bestanden hat und die Schädigung noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren ist – dass A._____ die Verletzungen nicht einzig und alleine mit den Fäusten, sondern auch unter Verwendung eines Gegenstandes zugefügt worden sind.