Demgegenüber führten die Beschuldigten ebenfalls im Kern gleichbleibend aus, dass E._____ und G._____ in U._____ den Beschuldigten und seinen Bruder F._____ angetroffen hätten, welche mit dem Auto unterwegs gewesen seien. E._____ hätte bei sich zu Hause in X._____ Sachen holen müssen, weshalb sie zu viert mit dem Auto an den Wohnort von ihm gefahren seien. In der Wohnung hätten sie A._____ angetroffen, wobei es direkt zu einem verbalen Streit zwischen A._____ und G._____ gekommen sei. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten hätten dann A._____ beruhigt. Als sich die Lage einigermassen entspannt habe, sei E._____ in sein Zimmer gegangen, um seine Sachen zu packen.