3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2020 gemeinsam mit G._____ sowie den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ um ca. 22:00 Uhr von U._____ nach X._____, X-weg 2, gefahren ist, wo E._____ im damaligen Zeitpunkt zusammen mit unter anderem A._____ wohnte (Untersuchungsakten [UA] act. 210 f., 221, 229, 251; vorinstanzliches Protokoll S. 10, 15, 19). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten geblieben, dass A._____ in der besagten Nacht in eine gewalttätige Auseinandersetzung involviert war und sich dabei zahlreiche Verletzungen zugezogen hat (UA act. 140 ff.). Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte zusammen mit G._____ und