2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass – entgegen den Behauptungen von A._____, wonach der Beschuldigte, F._____ und G._____ ihn geschlagen hätten – der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten übereinstimmend angegeben hätten, dass es lediglich zwischen G._____ und A._____ nebst einem verbalen Streit auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A._____ betreffend sein eigenes Verhalten am besagten Abend, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten E._____ im Nachgang zum angeblich Vorgefallenen, des zweifelhaften vorgebrachten Motivs sowie des Umstands, dass die Verletzungen von A.