Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.286 (ST.2021.82; StA.2020.2033) Urteil vom 13. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Edelmann, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1996, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Cyrille Diem, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 20. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2022 von Schuld und Strafe frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 8. Dezember 2022 beantragte der Privatkläger eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage. Weiter sei der Beschuldigte unter solidarischer Haftbarkeit zu Schadenersatz und Genugtuung für die erlittene Körperverletzung zu verpflichten und es sei ein richterlicher Nachklagevorbehalt für weitere illiquide Schadens- positionen festzuhalten. Ferner ersuchte der Privatkläger um unentgeltliche Rechtspflege. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungs- begründung und der Privatkläger am 9. Januar 2023 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung sowie eine Stellungnahme zur Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft ein. 3.4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Privatkläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von den Verfahrenskosten, nicht jedoch bezüglich Bestellung eines Rechtsbeistandes gewährt. 3.5. Die ursprünglich auf den 23. Oktober 2023 angesetzte Berufungs- verhandlung konnte wegen unentschuldigten Fernbleibens des Privatklägers nicht durchgeführt werden. Die Berufungsverhandlung fand schliesslich am 13. November 2023 zusammen mit den Berufungs- verfahren i.S. E._____ (SST.2022.284) und F._____ (SST.2022.285) statt. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Anschlussberufung des Privatklägers. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Privatklägers richten sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten. Das Urteil ist mithin vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren ist eines von drei parallel geführten Verfahren. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 20. Dezember 2021 eine qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vorgeworfen. E._____ sei am Abend des 22. Juni 2020 mit G._____ unterwegs gewesen, als sie in U._____ (Deutschland) den Beschuldigten und F._____ getroffen hätten. Zu viert seien sie um ca. 22:00 Uhr (Einreise über W._____ um 22:05 Uhr) mit dem Auto zu E._____ nach Hause nach X._____, X-weg 2, gefahren, wo E._____ in einer Wohngemeinschaft (WG) mit unter anderem A._____ (Privatkläger) wohne. E._____ habe bis zur Ankunft in X._____ wissentlich und willentlich den Beschuldigten, F._____ sowie G._____ aufgefordert, A._____ zu verprügeln, wobei beabsichtigt gewesen sei, dass einer mit einem Schlagstock auf ihn einschlagen solle. E._____ habe die genannten Kollegen zwischen ca. 22:15 und 22:50 Uhr in das Wohnzimmer der WG geführt, wo sich A._____ befunden habe. Während E._____ das Wohnzimmer verlassen und die Wohnzimmertüre zugezogen habe, hätten der Beschuldigte, F._____ sowie G._____ mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper von A._____ geschlagen. Zusätzlich hätten der Beschuldigte und F._____ mit einem Schlagstock gegen seine Rippen geschlagen. Nachdem A._____ ca. 20 bis 25 Schläge erhalten habe, habe E._____ das Wohnzimmer wieder betreten und den anderen gesagt, dass nun genug sei, woraufhin der Beschuldigte, F._____ und G._____ von ihm abgelassen und das Wohnzimmer verlassen hätten. Um ca. 23:00 Uhr seien E._____, der Beschuldigte, F._____ sowie G._____ wieder nach Deutschland (Ausreise über W._____ um 23:05 Uhr) gefahren. A._____ habe aufgrund der Schläge ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Gesichtsschädelverletzung (eine Rissquetschwunde am Ohrwulst des linken Ohrs, einen Bruch des Nasenbeins und der Nasenscheidewand mit Abweichung nach links, eine Fraktur des Knochenvorsprungs am oberen Ende des Oberkiefers links und eine Fraktur der inneren Wand der Augenhöhle links), ein Thoraxtrauma (einen Pneumothorax links und eine Rippenserienfraktur der Rippen I bis VIII links) und eine Rissquetschwunde des linken Daumens erlitten. -4- 2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen festgehalten, dass – entgegen den Behauptungen von A._____, wonach der Beschuldigte, F._____ und G._____ ihn geschlagen hätten – der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten übereinstimmend angegeben hätten, dass es lediglich zwischen G._____ und A._____ nebst einem verbalen Streit auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von A._____ betreffend sein eigenes Verhalten am besagten Abend, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten E._____ im Nachgang zum angeblich Vorgefallenen, des zweifelhaften vorgebrachten Motivs sowie des Umstands, dass die Verletzungen von A._____ gemäss dem medizinischen Gutachten nicht wie von ihm behauptet auf Schläge mit einem Schlagstock hindeuten würden, bestünden unüberwindbare Zweifel, dass sich der Vorfall so zugetragen habe, wie von A._____ geschildert, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in dubio pro reo freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 5.5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch und macht im Wesentlichen geltend, dass A._____ am 22. Juni 2020 nachweislich erheblich verletzt worden sei und er diesbezüglich von Anfang an ausgeführt habe, von drei Männern auf Initiative von E._____ hin angegriffen worden zu sein. Gleich habe die Meldung von H._____, welcher am 22. Juni 2020 die Ambulanz anvisiert habe, gelautet. Die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten glaubhafter sein sollten als diejenige von A._____, würden nicht überzeugen (Berufungsbegründung). Der Privatkläger A._____ beantragt mit Anschlussberufung ebenfalls einen Schuldspruch und führt diesbezüglich zusammengefasst aus, dass ähnliche Sachverhaltsversionen von drei Beschuldigten, welche sich vor den Einvernahmen haben absprechen können, nicht als überzeugendes Argument für einen Freispruch verwendet werden könne. Darüber hinaus sei der «Ausflug» entgegen den Ausführungen von E._____ von U._____ nach X._____ um 22:00 Uhr abgesprochen und geplant gewesen. Dazu passe auch, dass der Beschuldigte und sein Bruder F._____ verschiedene Versionen betreffend den Ort des zufälligen Treffens angegeben hätten. Weiter widersprächen sich auch die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten hinsichtlich des Ablaufs der Geschehnisse (Anschluss- berufungsbegründung S. 2 ff.). -5- 3. 3.1. Nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB wird von Amtes wegen verfolgt und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen durch den Gebrauch von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands an Körper oder Gesundheit schädigt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Tatenschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 143 IV 361 E. 4.10). Die Tatbeteiligung als Mittäter wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2020 gemeinsam mit G._____ sowie den Mitbeschuldigten E._____ und F._____ um ca. 22:00 Uhr von U._____ nach X._____, X-weg 2, gefahren ist, wo E._____ im damaligen Zeitpunkt zusammen mit unter anderem A._____ wohnte (Untersuchungsakten [UA] act. 210 f., 221, 229, 251; vorinstanzliches Protokoll S. 10, 15, 19). Ebenfalls ist erstellt und unbestritten geblieben, dass A._____ in der besagten Nacht in eine gewalttätige Auseinandersetzung involviert war und sich dabei zahlreiche Verletzungen zugezogen hat (UA act. 140 ff.). Umstritten ist jedoch, ob der Beschuldigte zusammen mit G._____ und F._____ auf Aufforderung von E._____ hin A._____ (mit oder ohne Schlagstock) verprügelt hat. 3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). -6- 3.4. 3.4.1. A._____ führte betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2020 im Wesentlichen stets konstant aus, er habe sich im Wohnzimmer aufgehalten, als plötzlich E._____ drei Männer – unter anderem den Beschuldigten – in das Wohnzimmer hineingelassen habe. Einen davon, G._____, habe er gekannt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er E._____ ein Hausverbot erteilt habe, woraufhin A._____ geantwortet habe, dass er nicht ihm, sondern I._____ (eine [Ex-] Freundin von E._____, welche für einige Zeit in der Wohnung gelebt habe; UA act. 192) ein Hausverbot erteilt habe. E._____ habe dann das Wohnzimmer verlassen. Die drei Männer (gemeint sind der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte F._____ sowie G._____) seien dann auf ihn losgegangen, wobei sie ihn mit den Fäusten auf den Kopf und in die Rippen geschlagen hätten. Der Beschuldigte habe ihn zudem zusätzlich mit einem Schlagstock in die Rippen geschlagen. E._____ habe sich während der Auseinandersetzung in seinem Zimmer aufgehalten. Das Ganze habe etwa eine Minute gedauert. E._____ sei schliesslich in das Wohnzimmer zurückgekehrt und habe die drei Männer zurückgepfiffen. Danach hätten sie die Wohnung wieder verlassen (UA act. 193 f., 201 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Demgegenüber führten die Beschuldigten ebenfalls im Kern gleichbleibend aus, dass E._____ und G._____ in U._____ den Beschuldigten und seinen Bruder F._____ angetroffen hätten, welche mit dem Auto unterwegs gewesen seien. E._____ hätte bei sich zu Hause in X._____ Sachen holen müssen, weshalb sie zu viert mit dem Auto an den Wohnort von ihm gefahren seien. In der Wohnung hätten sie A._____ angetroffen, wobei es direkt zu einem verbalen Streit zwischen A._____ und G._____ gekommen sei. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten hätten dann A._____ beruhigt. Als sich die Lage einigermassen entspannt habe, sei E._____ in sein Zimmer gegangen, um seine Sachen zu packen. Kurze Zeit später sei es zu einer erneuten, dieses Mal tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ und G._____ gekommen. Erneut hätte man die beiden voneinander getrennt, bevor sie dann schliesslich zusammen mit G._____ die Wohnung wieder verlassen und A._____ allein in der Wohnung zurückgelassen hätten (UA act. 210 f., 221 f.; 229 ff., 242 ff., 251, 261 ff.; vorinstanzliches Protokoll S. 10 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). 3.4.2. Für das Obergericht ist die durch den Beschuldigten in Mittäterschaft begangene qualifizierte einfache Körperverletzung erstellt. -7- Dafür spricht im Wesentlichen das Verletzungsbild von A._____. So konnte gemäss dem medizinischen Gutachten vom 13. August 2020 wenige Stunden nach dem Ereignis bei A._____ ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Gesichtsschädelverletzungen, Verletzungen des Brustkorbs (Luft im Brustkorb und Rippenserienfraktur), eine Rissquetschwunde am linken Daumen sowie diverse Hautabschürfungen und Blutergüsse am ganzen Körper festgestellt werden (UA act. 140 ff.). Im Gutachten wird sodann weiter festgehalten, dass bei Spitaleintritt zwar keine konkrete Lebens- gefahr für A._____ bestanden hätte. Dennoch hätte es ohne Einlage einer Thoraxdrainage zur Entfernung der Luft aus der linken Brusthöhle zu einem akuten Pumpenversagen des Herzens kommen können. Weiter seien auch die festgestellten Mittelgesichtsbrüche die Folge von lebensgefährlichen Handlungen, die mit erheblicher Heftigkeit ausgeführt worden seien. Das Gutachten bestätigt schliesslich – nebst dem Umstand, dass der Körper von A._____ im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB geschädigt wurde, wobei aber (noch) keine konkrete Lebensgefahr bestanden hat und die Schädigung noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren ist – dass A._____ die Verletzungen nicht einzig und alleine mit den Fäusten, sondern auch unter Verwendung eines Gegenstandes zu- gefügt worden sind. Aufgrund der Verwendung eines solchen Gegenstan- des bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit, wie im Gutachten ausge- führt, lebensgefährlichen Handlungen, handelt es sich mithin um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2). Es liegt ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass nur eine Person – wie dies die Beschuldigten geltend machen und damit die Schuld alleine auf den flüchtigen G._____ abschieben wollen – die kurz nach dem Vorfall bei A._____ festgestellten Verletzungen, welche sich über beide Körperseiten erstrecken, beigebracht haben soll. Mit dem Verletzungsbild steht im Einklang, dass A._____ von Anfang an konsistent ausführte, von mehreren Personen tätlich angegriffen worden zu sein, wobei er auch stets erwähnt hat, dass einer davon mit einem Gegenstand auf ihn eingeschlagen habe. Dabei konnte er – nebst dem Mitbeschuldigten E._____, den er als seinen Mitbewohner kannte – stets den Beschuldigten und F._____ zu 100% als Schläger bzw. den Beschuldigten als denjenigen, der mittels Stock auf ihn eingeschlagen haben soll, identifizieren (UA act. 193, 202; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Soweit Unstimmigkeiten hinsichtlich des im Rahmen der gewalttätigen Auseinandersetzung verwendeten Gegenstands bestehen, ist dies nicht weiter entscheidend, lässt sich doch anhand des Verletzungsbildes erstellen, dass A._____ die Verletzungen (unter anderem) mit einem Gegenstand zugefügt worden sind. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch wenig überzeugend, dass A._____ zwei ihm völlig fremde Personen zu Unrecht bezichtigen sollte, ihn (mit einem Gegenstand) geschlagen zu haben, zumal er – was in erster Linie seiner Persönlichkeit geschuldet ist, -8- wovon sich das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen unmittelbaren Eindruck hat machen können – mehrfach die Situation bzw. deren Schläge auf ihn vollkommen verharmlost hat (so hätten sie ihn lediglich «gekitzelt», Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8). Hinzu kommt, dass A._____ immer wieder bestätigt hat, dass der Mitbeschuldigte E._____ während der Auseinandersetzung nicht im Raum gewesen sei, obwohl diesem gegenüber am ehesten ein Motiv zur falschen Bezichtigung zu erwarten gewesen wäre, zumal es zwischen E._____ und A._____ zu Spannungen wegen der Freundin von E._____ gekommen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 7). Ferner erscheint es nebst dem Verletzungsbild auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A._____ über eine Kampfausbildung verfügt und G._____ darüber hinaus um einiges kleiner ist als A._____, abwegig, dass einzig und allein G._____ ihm die Verletzungen zugefügt haben soll (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5, 9, 13). Dazu passt auch, dass sich selbst die Beschuldigten die erheblichen Verletzungen von A._____ nicht erklären konnten bzw. diese abenteuerlich damit begründeten, dass er sich diese selbst zugefügt haben soll (UA act. 222, 232, 244, 253, 261 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 18). Hätten die Beschuldigten sodann im Rahmen dieser Auseinandersetzung, wie sie behaupten, schlichtend eingegriffen, wäre es mit an Sicherheit nicht zum vorliegenden Verletzungsbild gekommen. Der genaue Ablauf des Geschehenen kann nicht erstellt werden, was aber nicht entscheidend ist, da sich zweifellos erstellen lässt, dass der Beschuldigte im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet hat, sodass er nicht bloss als Gehilfe in Betracht fällt. Sodann ist der tätliche Angriff auf A._____ nicht einfach aus der Situation heraus entstanden; vielmehr handelte es sich um eine gemeinsame koordinierte Aktion. So haben sich die drei Beschuldigten und G._____ um 22:00 Uhr bewusst dazu entschlossen, mit dem Auto von U._____ nach X._____ zu fahren. Soweit die drei Beschuldigten geltend machen, dass sie zur Wohnung gefahren seien, weil E._____ ein paar Sachen habe holen wollen, erscheint dies einzig und allein in Anbetracht der Uhrzeit (22:00 Uhr) abwegig. Es ist denn auch nicht erstellt, dass auch tatsächlich etwas aus der Wohnung geräumt wurde. Schliesslich erscheint auch die Behauptung, dass der Mitbeschuldigte E._____ ursprünglich geplant habe, mit G._____ mit dem Zug nach X._____ zu fahren, um seine Sachen zu räumen, wobei er unterwegs zum Bahnhof zufällig den Beschuldigten und seinen Bruder bzw. Mitbeschuldigten F._____ angetroffen hätte, welche ihm sodann angeboten hätten, ihn und G._____ mit dem Auto nach X._____ zu fahren, ebenfalls abwegig, zumal unbestritten geblieben ist, dass der letzte Zug von X._____ zurück nach U._____ um 21.29 Uhr fährt und es mithin fraglich erscheint, wie E._____ und G._____ zurück nach U._____ gekommen wären. Vielmehr deutet dies daraufhin, dass sich die Beschuldigten nicht rein zufällig getroffen haben. -9- Hinsichtlich der Körperverletzung ist für das Obergericht schliesslich erstellt, dass der Beschuldigte mit einem Stock auf A._____ eingeschlagen hat. Im Übrigen ist zwar unklar, wer sich wie und in welcher Intensität an den Schlägen beteiligt hat. Es lässt sich einzig erstellen, dass jeder einzelne Tatbeitrag von einem gemeinsamen Vorsatz der Beschuldigten getragen wurde, womit der Beschuldigte sich die einzelnen Tatbeiträge anrechnen muss. Insbesondere ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf einen Exzess der Mittäter, welcher dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden könnte. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte als Mittäter zu qualifizieren und es sind ihm nebst seinem eigenen Tatbeitrag auch die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten anzurechnen. Er hat sich deshalb der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ schuldig gemacht. 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 135 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen. Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Die qualifizierte einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wie zu zeigen sein wird, kommt aufgrund der Schwere des Verschuldens nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt sowohl die körperliche Integrität als auch die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4). A._____ erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung, nebst oberflächlichen weniger schwerwiegenden Verletzungen, unter anderem ein Schädel-Hirn- Trauma, Gesichtsschädelverletzungen (Rissquetschwunde, Nasenbein- und Nasenscheidewandbruch, Bruch des Stirnfortsatzes des Oberkiefers, Bruch der inneren Wand der Augenhöhle), Verletzungen des Brustkorbs (Luft im Brustkorb und Rippenserienfraktur) sowie eine Rissquetschwunde am linken Daumen (UA act. 140 ff.). Eine konkrete Lebensgefahr bestand im Zeitpunkt des Spitaleintritts (noch) nicht (vgl. UA act. 144 f.). Zudem konnten relevante Verletzungen des Hirnschädels oder des Gehirns ausgeschlossen werden, wobei die Schläge und Tritte gegen den Kopf aber auch zu schwereren oder sogar tödlichen Schädel-Hirn-Verletzungen hätten führen können (UA act. 145). A._____ war ab dem Zeitpunkt des Vorfalles bis am 31. März 2021, mithin knapp 9 Monate lang, zu 100% - 10 - arbeitsunfähig (siehe anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte ärztliche Zeugnisse). Im Rahmen der unter den Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung fallenden Verletzungen ist von nicht mehr leichten Verletzungen und einem entsprechenden Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der in Mittäterschaft handelnden Beschuldigten ist insofern über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes hinausgegangen, als dass die auf A._____ einschlagenden Beschuldigten ganz bewusst zusammengewirkt haben, um die sich so ergebende Überlegenheit ausspielen zu können. Nichts zu seinen Gunsten kann er daraus ableiten, dass er A._____ nicht alle Verletzungen eigenhändig zugefügt hat, sind ihm doch bei mittäterschaftlichem Handeln – insoweit wie vorliegend kein Exzess eines Mittäters vorliegt – die Handlungen der anderen Mittäter zuzurechnen. Die eigentlichen Beweggründe des nicht geständigen Beschuldigten sind nicht bekannt. Das Tatmotiv scheint aber wohl am ehesten eine Auseinandersetzung zwischen E._____ und A._____ gewesen zu sein. Dafür spricht zumindest, dass er A._____ gar nicht gekannt hat und anlässlich des Vorfalles zum ersten Mal gesehen hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich aus dem Konflikt, welcher ihn nichts anging, herauszuhalten. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und dem breiten Spektrum der davon erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitstrafe von 12 Monaten Freiheitstrafe auszugehen. 4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister nicht eingetragen. Die Vorstrafen- losigkeit des Beschuldigten stellt jedoch den Normalfall dar und wirkt sich deshalb neutral aus (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene qualifizierte einfache Körperverletzung zum Nachteil von A._____ auch noch im Berufungsverfahren bestritten. Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. - 11 - Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 27 Jahre alt, ledig sowie kinderlos und wohnt bei seinen Eltern in Z._____ (Deutschland). Er ist gelernter KFZ-Elektriker und arbeitet aktuell als Vorarbeiter im Gleisbau. Schulden hat er nach eigenen Angaben keine. Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich nach dem Gesagten neutral aus. Insgesamt erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 4.4. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, weshalb die Freiheitsstrafe – mangels Vorliegens einer Schlechtprognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahre festzulegen ist (Art. 44 StGB). 5. 5.1. Der Privatkläger A._____ beantragt mit Anschlussberufung, wie bereits vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 7'840.00 und einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2022 zu verpflichten und es sei ein richterlicher Nachklagevorbehalt für weitere aktuell illiquide Schadenspositionen festzuhalten (vorinstanzliches Protokoll S. 22 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29; Anschlussberufungserklärung). 5.2. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Zivilanspruch ist sodann auch auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 5.3. Der Beschuldigte hat sich als Mittäter der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A._____ schuldig gemacht. Damit ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung (Art. 50 Abs. 1 OR) mit den Mitbeschuldigten dem Privatkläger gegenüber - 12 - grundsätzlich zur Leistung eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 50 Abs. 1 OR). Wie der Privatkläger ausgeführt hat und auch aus seinen eingereichten Unterlagen ersichtlich wird, ist die Unfallversicherung im Umfang von 80% für seinen (auf das schädigende Ereignis zurückzuführenden) Verdienst- ausfall aufgekommen. Soweit der Privatkläger die übrigen 20% des Verdienstausfalles als Schadenersatz geltend macht, wäre zu prüfen, ob es sich bei der Versicherungsleistung um eine gleichwertige Regelung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR handelt bzw. ob dem Privatkläger überhaupt ein Schaden im zivilrechtlichen Sinn entstanden ist. Dies kann jedoch basierend auf den eingereichten Unterlagen des Privatklägers nicht abschliessend beurteilt werden. Was die geltend gemachte Genugtuung betrifft, so ist mithin aufgrund der Aussagen von A._____ anlässlich des Berufungsverfahrens unklar, ob er noch effektiv an den Folgen des Vorfalls oder vielmehr an jenen eines früher erlittenen Kriegstraumas leidet, zumal er den vorliegend zu beurteilenden Vorfall nunmehr gänzlich verharmlost (vgl. z.B. seine Aussage, die anderen hätten ihn nur «gekitzelt» und er habe keinen Schmerz verspürt). Auch wenn seine Aussagen und sein Aussageverhalten wohl weitgehend seiner Persönlichkeit geschuldet sind, so ist eine abschliessende adhäsionsweise Beurteilung der Genugtuungsforderung im vorliegenden Strafverfahren doch nicht möglich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Zivilforderung des Privatklägers insgesamt auf den Zivilweg zu verweisen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten F._____ und E._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 7'000.00 (§ 18 VKD). Davon entfallen Fr. 1'000.00 auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023, zu welcher der Privatkläger A._____ unentschuldigt nicht erschienen ist und der diesbezüglich deshalb kostenpflichtig ist (Art. 417 StPO). Der im Übrigen auf den Beschuldigten entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 2'000.00 (1/3 von Fr. 6'000.00; Art. 418 Abs. 1 StPO) und ist ihm ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 4'650.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 13 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, ohne den auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023 entfallenden Aufwand, d.h. mit gerundet Fr. 4'420.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Der Privatkläger hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO). Keinen Anspruch hat er für die auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023 entfallenden Aufwendungen seines Rechtsvertreters. Abzustellen ist im Übrigen auf die vom Rechtsvertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 13. November 2023 eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an einen Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ für das Berufungsverfahren gegen alle drei Beschuldigten insgesamt eine Partei- entschädigung von gerundet Fr. 7'530.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gut- geheissen worden ist und der Beschuldigte wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'089.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 483.35) zu tragen. 7.2. Die dem amtlichen Verteidiger das für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'267.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungs- verfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 14 - 7.3. 7.3.1. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) ist ebenfalls unan- gefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die anteilsmässig auf ihn entfallenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 7.3.2. Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Auf- wendungen des Privatklägers vor Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist der Beschuldigte gestützt auf die Kostennote vom 22. Juni 2022 zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ insgesamt eine Parteient- schädigung von gerundet Fr. 1'790.00 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die (Anschluss-) Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden dem Berechtigten zurückgegeben: - 2 Holzteile eines Bilderrahmens, goldfarben Werden diese nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 15 - 4. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 2'000.00 auferlegt. Dem Privatkläger werden für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten F._____ und E._____ insgesamt Fr. 1'000.00 auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'650.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'420.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 7'530.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 2'089.35 (inklusive Anklagegebühr von Fr. 483.35) auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'267.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 16 - 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren in den Verfahren ST.2021.80/81/82 insgesamt eine Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und E._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'790.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 17 - Aarau, 13. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Yalin