Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 14 - 7.3. 7.3.1. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) ist ebenfalls unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich.