7.2. Die dem amtlichen Verteidiger das für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'306.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und die zugesprochene (und bereits ausgerichtete) Entschädigung des Verteidigers der ersten Stunde, Rechtsanwalt Lukas Fischer, in der Höhe von Fr. 120.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).