6.3. Der Privatkläger hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO). Keinen Anspruch hat er für die auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023 entfallenden Aufwendungen seines Rechtsvertreters. Abzustellen ist im Übrigen auf die vom Rechtsvertreter des Privatklägers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2023 eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an einen Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und C._____