Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 37 Jahre alt, wohnt zusammen mit seiner Frau und den gemeinsamen (minderjährigen) Kindern in R._____. Er besitzt in Deutschland ein Haus, welches er aktuell vermietet. Zurzeit arbeitet er als Installateur. Schulden hat er – bis auf die Hypothek – nach eigenen Angaben keine. Die für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit notwendigen aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).