_ zu fahren. Soweit die drei Beschuldigten geltend machen, dass sie zur Wohnung gefahren seien, weil C._____ ein paar Sachen habe holen wollen, erscheint dies einzig und allein in Anbetracht der Uhrzeit (22:00 Uhr) abwegig. Es ist denn auch nicht erstellt, dass auch tatsächlich etwas aus der Wohnung geräumt wurde. Schliesslich erscheint auch die Behauptung, dass der Mitbeschuldigte C._____ ursprünglich geplant habe, mit E._____ mit dem Zug nach S._____ zu fahren, um seine Sachen zu räumen, wobei er unterwegs zum Bahnhof zufällig den Beschuldigten und seinen Bruder bzw. Mitbeschuldigten D._____ angetroffen hätte, welche ihm sodann angeboten hätten, ihn und E._____ mit dem Auto nach S.___