_ gekommen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 7). Ferner erscheint es nebst dem Verletzungsbild auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass A._____ über eine Kampfausbildung verfügt und E._____ darüber hinaus um einiges kleiner ist als A._____, abwegig, dass einzig und allein E._____ ihm die Verletzungen zugefügt haben soll (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 9, 13). Dazu passt auch, dass sich selbst die Beschuldigten die erheblichen Verletzungen von A._____ nicht erklären konnten bzw. diese abenteuerlich damit begründeten, dass er sich diese selbst zugefügt haben soll (UA act. 222, 232, 244, 253, 261 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13, 18).