Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen unmittelbaren Eindruck hat machen können – mehrfach die Situation bzw. deren Schläge auf ihn vollkommen verharmlost hat (so hätten sie ihn lediglich «gekitzelt», Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 8). Hinzu kommt, dass A._____ immer wieder bestätigt hat, dass der Mitbeschuldigte C._____ während der Auseinandersetzung nicht im Raum gewesen sei, obwohl diesem gegenüber am ehesten ein Motiv zur falschen Bezichtigung zu erwarten gewesen wäre, zumal es zwischen C._____ und A._____ zu Spannungen wegen der Freundin von C._____ gekommen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 7).