__ in sein Zimmer gegangen, um seine Sachen zu packen. Kurze Zeit später sei es zu einer erneuten, dieses Mal tätlichen Auseinandersetzung zwischen A._____ und E._____ gekommen. Erneut hätte man die beiden voneinander getrennt, bevor sie dann schliesslich zusammen mit E._____ die Wohnung wieder verlassen und A._____ allein in der Wohnung zurückgelassen hätten (UA act. 210 f., 221 f.; 229 ff., 242 ff., 251, 261 ff.; vorinstanzliches Protokoll S. 10 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). 3.4.2. Für das Obergericht ist die durch den Beschuldigten in Mittäterschaft begangene qualifizierte einfache Körperverletzung erstellt. -7-