Die drei Männer (gemeint sind der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte D._____ sowie E._____) seien dann auf ihn losgegangen, wobei sie ihn mit den Fäusten auf den Kopf und in die Rippen geschlagen hätten. D._____ habe ihn zudem zusätzlich mit einem Schlagstock in die Rippen geschlagen. C._____ habe sich während der Auseinandersetzung in seinem Zimmer aufgehalten. Das Ganze habe etwa eine Minute gedauert. C._____ sei schliesslich in das Wohnzimmer zurückgekehrt und habe die drei Männer zurückgepfiffen. Danach hätten sie die Wohnung wieder verlassen (UA act. 193 f., 201 f.; vorinstanzliches Protokoll S. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.).