3.4. 3.4.1. A._____ führte betreffend den Vorfall vom 22. Juni 2020 im Wesentlichen stets konstant aus, er habe sich im Wohnzimmer aufgehalten, als plötzlich C._____ drei Männer – unter anderem den Beschuldigten – in das Wohnzimmer hineingelassen habe. Einen davon, E._____, habe er gekannt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er C._____ ein Hausverbot erteilt habe, woraufhin A._____ geantwortet habe, dass er nicht ihm, sondern G._____ (eine [Ex-] Freundin von C._____, welche für einige Zeit in der Wohnung gelebt habe; UA act. 192) ein Hausverbot erteilt habe. C._____ habe dann das Wohnzimmer verlassen. Die drei Männer (gemeint sind der Beschuldigte, der Mitbeschuldigte D.___