Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch und macht im Wesentlichen geltend, dass A._____ am 22. Juni 2020 nachweislich erheblich verletzt worden sei und er diesbezüglich von Anfang an ausgeführt habe, von drei Männern auf Initiative von C._____ hin angegriffen worden zu sein. Gleich habe die Meldung von F._____, welcher am 22. Juni 2020 die Ambulanz anvisiert habe, gelautet. Die vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten glaubhafter sein sollten als diejenige von A._____, würden nicht überzeugen (Berufungsbegründung).