__ im Nachgang zum angeblich Vorgefallenen, des zweifelhaften vorgebrachten Motivs sowie des Umstands, dass die Verletzungen von A._____ gemäss dem medizinischen Gutachten nicht wie von ihm behauptet auf Schläge mit einem Schlagstock hindeuten würden, bestünden unüberwindbare Zweifel, dass sich der Vorfall so zugetragen habe, wie von A._____ geschildert, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der (qualifizierten) einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB in dubio pro reo freizusprechen sei (vorinstanzliches Urteil E. 5.5).