1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des Privatklägers richten sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten. Das Urteil ist mithin vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das vorliegende Verfahren ist eines von drei parallel geführten Verfahren.