3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und der Privatkläger am 9. Januar 2023 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung sowie eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ein. 3.4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Privatkläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von den Verfahrenskosten, nicht jedoch bezüglich Bestellung eines Rechtsbeistandes gewährt.