3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 8. Dezember 2022 beantragte der Privatkläger eine Verurteilung des Beschuldigten gemäss Anklage. Weiter sei der Beschuldigte unter solidarischer Haftbarkeit zu Schadenersatz und Genugtuung für die erlittene Körperverletzung zu verpflichten und es sei ein richterlicher Nachklagevorbehalt für weitere illiquide Schadenspositionen festzuhalten. Ferner ersuchte der Privatkläger um unentgeltliche Rechtspflege.