7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren in den Verfahren ST.2021.80/81/82 insgesamt eine Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ insgesamt eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'790.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)