Werden diese nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten werden ihm im Umfang von Fr. 2'000.00 auferlegt. Dem Privatkläger werden für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ insgesamt Fr. 1'000.00 auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'580.00 auszurichten.