1. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; - der Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. c COVID-19- Verordnung 2 [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] [in Rechtskraft erwachsen]. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre,