7.3. 7.3.1. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'275.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) ist ebenfalls unangefochten geblieben und somit keiner Überprüfung zugänglich. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die anteilsmässig auf ihn entfallenden Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). - 16 -