Nachdem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutgeheissen worden ist und der Beschuldigte, nebst dem (unbestritten gebliebenen) Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen die COVID-19- Verordnung 2, wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen ist, hat der Beschuldigte die auf ihn entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'089.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 483.35) zu tragen.