6.3. Der Privatkläger hat ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung seiner notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 StPO). Keinen Anspruch hat er für die auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023 entfallenden Aufwendungen seines Rechtsvertreters. Abzustellen ist im Übrigen auf die - 15 -