6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 7'000.00 (§ 18 VKD). Davon entfallen Fr. 1'000.00 auf die Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2023, zu welcher der Privatkläger A._____ unentschuldigt nicht erschienen ist und der diesbezüglich deshalb kostenpflichtig ist (Art. 417 StPO). Der im Übrigen auf den Beschuldigten entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 2'000.00 (1/3 von Fr. 6'000.00; Art. 418 Abs. 1 StPO) und ist ihm ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).