Auch wenn seine Aussagen und sein Aussageverhalten wohl weitgehend seiner Persönlichkeit geschuldet sind, so ist eine abschliessende adhäsionsweise Beurteilung der Genugtuungsforderung im vorliegenden Strafverfahren doch nicht möglich. Es rechtfertigt sich deshalb, die Zivilforderung des Privatklägers insgesamt auf den Zivilweg zu verweisen.