Was die geltend gemachte Genugtuung betrifft, so ist mithin aufgrund der Aussagen von A._____ anlässlich des Berufungsverfahrens unklar, ob er noch effektiv an den Folgen des Vorfalls oder vielmehr an jenen eines früher erlittenen Kriegstraumas leidet, zumal er den vorliegend zu beurteilenden Vorfall nunmehr gänzlich verharmlost (vgl. z.B. seine Aussage, die anderen hätten ihn nur «gekitzelt» und er habe keinen Schmerz verspürt). Auch wenn seine Aussagen und sein Aussageverhalten wohl weitgehend seiner Persönlichkeit geschuldet sind, so ist eine abschliessende adhäsionsweise Beurteilung der Genugtuungsforderung im vorliegenden Strafverfahren doch nicht möglich.