es sich bei der Versicherungsleistung um eine gleichwertige Regelung im Sinne von Art. 324a Abs. 4 OR handelt bzw. ob dem Privatkläger überhaupt ein Schaden im zivilrechtlichen Sinn entstanden ist. Dies kann jedoch basierend auf den eingereichten Unterlagen des Privatklägers nicht abschliessend beurteilt werden. Was die geltend gemachte Genugtuung betrifft, so ist mithin aufgrund der Aussagen von A._____