5.3. Der Beschuldigte hat sich als Mittäter der qualifizierten einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers A._____ schuldig gemacht. Damit ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung (Art. 50 Abs. 1 OR) mit den Mitbeschuldigten dem Privatkläger gegenüber grundsätzlich zur Leistung eines daraus resultierenden Schadens verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR; Art. 50 Abs. 1 OR).