5. 5.1. Der Privatkläger A._____ beantragt mit Anschlussberufung, wie bereits vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung eines Schadenersatzes von Fr. 7'840.00 und einer Genugtuung von Fr. 5'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. Juni 2022 zu verpflichten und es sei ein richterlicher Nachklagevorbehalt für weitere aktuell illiquide Schadenspositionen festzuhalten (vorinstanzliches Protokoll S. 22 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29; Anschlussberufungserklärung).