4.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. c COVID-19-Verordnung 2 [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] zu einer Busse in der Höhe von Fr. 100.00, ersatzweise einen Tag Freiheitsstrafe, verurteilt, was mit Berufung der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben und folglich nicht mehr zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).