Mithin erscheint vorliegend bereits eine bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 12 Monaten – zusammen mit einer langen Probezeit – geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aufgrund der erheblichen bestehenden Bedenken bezüglich der Legalbewährung ist die Probezeit für die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre festzusetzen. - 13 - 4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen.