Angesichts dieser Umstände ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose jedoch ganz knapp noch nicht zu begründen vermögen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Mithin erscheint vorliegend bereits eine bedingt ausgesprochene Freiheitstrafe von 12 Monaten – zusammen mit einer langen Probezeit – geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.